
Am 17. September 2019 liess sich der Deutsche Bundestag mit dem Sachstandsbericht: „Zur Zulässigkeit von Negativzinsen – Zivilrechtliche Implikationen“ informieren; ursächlich sind vermutlich die steigenden Klagen der Verbraucherschutzverbände und das darauf einsetzende Medienecho zur Zulässigkeit von Negativzinsen (für Privatpersonen). Darüber hinaus ist die Zahl der Banken angestiegen, die ihren Privatkunden Verwahrentgelte abverlangen und dabei sind meist auch die Schwellwerte gesunken, ab wann dieses Verwahrentgelt erhoben wird.
Zur Zulässigkeit von Negativzinsen (Link auf das Quelldokument)
- Es gibt weder einen expliziten Ausschluss noch eine pauschale Möglichkeit für Negativzinsen – es kommt immer auf den Einzelfall an
- Inhaltskontrolle (im AGB-Kontext) bei Bestandsverträgen beachten (Gefüge der Hauptleistungspflichten wird nachträglich verschoben)
- Wenn der Gesetzgeber Negativzinsen verbieten will, dann könnte das Grundgesetz dem entgegen stehen (Vertragsfreiheit)
- Der Wunsch Vermögen anzulegen rechtfertig keinen Eingriff in die Vertragsfreiheit – und damit kein Verbot von Negativzinsen, da Vermögensanlage wohl ein Luxusproblem
Fazit: Keine Veränderung der bisherigen Lesarten und Interpretationen, eher zusätzliche Informationen und Argumente.
Siehe auch: Negative Zinsen und das Kreditgeschäft: Rechtliche Herausforderungen für Banken in Deutschland