siehe §11 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz)
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 11 Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(Abgerufen am 26.03.2020)
Fazit: Urlaub ist eine Möglichkeit der Gehaltseinbusse aus der Kurzarbeit zu entgehen, bzw. Kurzarbeit hat keine Auswirkung auf die Höhe der Vergütung im Urlaub.
Ob es in der gegenwärtigen Situation die richtige Wahl ist, kommt auf die individuellen Rahmenbedingungen an. Wenn der (Familien-)Urlaub nicht fest verplant ist, gibt es Spielmasse. Sicher, der Arbeitgeber profitiert wirtschaftlich kurzfristig mehr von der Kurzarbeit – aber wenn es eine Branche ist, in der nach der Kurzarbeit eine Urlaubssperre droht, um die Umsatzeinbussen aufzuholen, dann sollte sich auch der Arbeitgeber nocheinmal die Urlaubsplanung anschauen.
Danke für die Info! Sehr brauchbar, relevant und nachvollziehbar geschrieben. Echt Lesch!
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