Bearbeitungsentgelte für Kredite

Am 4. Juli 2017 ist ein für die Kreditwirtschaft bedeutendes Urteil gefallen (BGH XI ZR 562/15): Auch für gewerbliche Kredite sind Bearbeitungsentgelte unzulässig. Im Jahr 2014 gab es bereits ein entsprechendes Urteil für Verbraucher und einige Banken haben sich bereits ab diesem Zeitpunkt darauf eingestellt, dass auch in diesem Fall die Verbraucherrechtsprechung in die gewerbliche Rechtsprechung übertragen wird.

So stellte auch das Urteil in 2014 darauf ab, dass mit der formularmäßigen Verwendung der Bearbeitungsentgeltklausel allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen und somit der Inhaltskontrolle unterliegen. Nach §305 (1) S. 3 BGB („Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“) besteht die Heilung darin, die Vertragsbedingungen auszuhandeln.

Aushandeln geht jedoch über einfaches Verhandeln hinaus. Aushandeln bedeutet eine bestimmte Kondition insgesamt zur Disposition zu stellen und nicht nur über die Höhe dieser Kondition zu verhandeln. Es ist schwierig, dies strukturiert in einer Organisation hinein zu tragen, ohne dabei zu Prozessen oder vor Formulierung zu gelangen, die ihrerseits wieder neue allgemeine Geschäftsbedingungen begründen und somit ebenfalls wieder angreifbar werden.

Der gängige Lösungsvorschlag in der Praxis besteht darin, dass einem Kunden zwei alternative Konditionen angeboten werden. Zum Beispiel eine Variante höheren Zins und eine Variante mit niedrigerem Zins, aber dafür mit einem zusätzlichen Entgelt. Damit ein echtes aushandeln vorliegt, müssen beide Varianten gleichwertig sein – gleichwertig bedeutet aber nicht mathematisch identisch. Beide Varianten müssen jedoch echte oder sinnvolle Alternativen zu einander sein. Über die Auswahlmöglichkeit zweier verschiedener Konditionen wird jeweils eine der beiden Konditionen zur Disposition gestellt und der Kunde hat die freie Auswahl; somit liegt ein echtes Aushandeln vor.

Nachfolgend der Link auf das Urteil in der Datenbank des BGH:

Urteil des XI. Zivilsenats vom 4.7.2017 – XI ZR 562/15

Insoweit war die Entwicklung der Rechtsprechung für viele vorhersehbar; einige, wenn auch nicht alle, haben sich in den drei Jahren davor bereits darauf eingerichtet.

Was jedoch überraschend war, ist die Tatsache, dass das Urteil bei einer (bzw. drei) gewerblichen Immobilienfinanzierung(en) gefallen ist. Gerade in diesem Teilsegment des gewerblichen Kreditgeschäftes ist die Verwendung von Bearbeitungsentgelten seit Jahrzehnten gängige Praxis. Ich hatte eigentlich fest damit gerechnet, dass man über die Verkehrssitte (siehe BGB §242) argumentieren kann und keine unangemessene Benachteiligung nach BGB §307 (1) feststellt.

Das Gericht erkannte zwar den erhöhten Aufwand des Kreditinstitutes für eine Projektentwicklungsfinanzierung an – und schlug sogar die Brücke zu vergleichbaren Tätigkeiten eines Architekten während eines Bauvorhabens – führte aber sodann aus, dass diese Tätigkeiten sämtlich im Eigeninteresse des Kreditinstitut stattfinden. Und somit läge keine eigenständige vergütbare Leistung vor.

Dies bringt einen etablierten Markt erheblich in Schwierigkeiten, denn je nach Abverkaufssituation ist es für ein Kreditinstitut durchaus denkbar, dass eine zugesagte Finanzierung nicht in Anspruch genommen wird.

Natürlich kann ein fehlendes Bearbeitungsentgelt auch über eine Bereitstellungsprovision, sowie eine zugleich und entsprechend erhöhte Kreditmarge ausgeglichen werden. Jedoch sind sowohl die Bereitstellungsprovision, als auch die Kreditmarge Größen, die auf einen Zeitraum wirken, während ein Bearbeitungsentgelt eine Zeitpunktzahlung darstellt.

Wenn ein Bauvorhaben also schneller fertig gestellt wird als geplant, dann verdient das Kreditinstitut in jedem Fall weniger als geplant – bei gleicher Arbeitsleistung des Kreditinstitutes.

Sofern das Bauvorhaben länger dauert als geplant, dann ist dies regelmäßig auf unvorhergesehene Verzögerungen zurückzuführen. Sobald hier ein vorgegebener Zeitrahmen deutlich überschritten wird, ist ohnehin eine Überplanung der Finanzierung notwendig. Typischerweise wurden auch für notwendige Restrukturierungen einer Finanzierung jeweils Bearbeitungsentgelte fällig – inwieweit hier dann noch eine Bereitstellungsprovision ihren Zweck erfüllt oder auch die richtige Signalwirkung sendet, sei einmal dahingestellt.

Ich frage mich, was passieren muss oder wie lange eine Usance gelebt werden muss, bis diese auch vor dem Recht als Verkehrssitte anerkannt wird.

Anmerkung: Diesen Beitrag hatte ich ursprünglich bereits Ende 2017 verfasst und auf LinkedIn veröffentlicht, er hat jedoch nach wie vor Gültigkeit.

Veröffentlicht von Thies Lesch, LL.M.

Thies Lesch (Baujahr 1972) studierte, nach Bankausbildung und Weiterbildung zum Handelsfachwirt, Betriebswirtschaft an der Fernuniversität in Hagen und schloss mit den Vertiefungen Bankbetriebslehre und Wirtschaftsinformatik als Diplom-Kaufmann ab. Mit einigen Jahren Abstand folgte in 2016 der Master of Laws in Wirtschaftsrecht an der Hamburger Fernhochschule HFH mit den Vertiefungsschwerpunkten Arbeitsrecht, Mediation und – als Abschlussthema – Kreditrecht. Die Masterarbeit „Negative Zinsen und das Kreditgeschäft: Rechtliche Herausforderungen für Banken in Deutschland“ wurde vom SpringerGabler-Verlag in das BestMasters-Programm aufgenommen und erschien im Januar 2017 als Fachbuch. Die über 25 Jahre Berufserfahrung erstrecken sich in verschiedenen Rollen und (Führungs-)Funktionen weitgehend auf das Firmenkunden(kredit)geschäft und nationale wie internationale Spezial-/Projektfinanzierungen. Thies Lesch ist ein ausgewiesener Experte in Vertriebsmanagement und Vertriebssteuerung mit ausgeprägter strategischer Kompetenz und hohen Change-Management-Skills. Sein Interesse gilt der Systematisierung im Vertrieb, der potenzialorientierten Marktbearbeitung und der Zukunftsfähigkeit des Produktangebotes von Banken und Sparkassen.

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