
Mehrere Jahre rang die Europäische Union um Kritierien für ökologisch nachhaltiges Verhalten und damit auch für nachhaltige Investitionen und Finanzierungen. Am 17. Dezember 2019 ist hier jetzt (endlich) eine Einigung erfolgt (Ratsdokument 14970/19 ADD 1).
Unternehmen, die nach §315 HGB einen Konzernlagebericht erstellen müssen, sind verpflichtet einen Nachhaltigkeitsbericht in ihre Berichterstattung aufzunehmen. (Daneben gibt es sicherlich auch gute Gründe dies zu tun, auch ohne, dazu verpflichtet zu sein.)
Hinzu kommt, dass Kreditinstitute per BaFin-Rundschreiben aufgefordert sind, Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen und zu managen; dies ist jedoch nicht im Detail weiter definiert. Prominent bleibt nur der Hinweis auf Risiken, die sich aus nachhaltigkeitsgetriebener Transformation ergeben. (An die Automobilindustrie denkt aktuell wohl jeder instinktiv, aber welche anderen Branchen sind besonders betroffen?)
Es bleibt damit also sinnvoll, sich auf die nunmehr verabschiedete Taxonmie als Definitionsquelle zu beziehen. Neben weiteren Nebenbedingungen (erheblicher Beitrag, keine [signifikante] Verletzung eines dieser Ziele, usw.) dienen nachhaltige Aktivitäten:
- der Vermeidung/Verminderung des Klimawandels
- der Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltiger Gebrauch und Schutz von Wasser und Meeresressourcen
- Übergang zur Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und des Ökosystems
Die Kriterien zu diesen Zielen sind noch nicht bis ins Letzte ausdefiniert, also z.B. was ist ein „erheblicher“ Beitrag? Neben den aufgelisteten nachhaltigen Aktivtäten sind auch ermöglichende Aktivitäten nachhaltig, d.h. Aktivitäten die durchgeführt werden, um eine darauf aufsetzende nachhaltige Aktivität zu ermöglichen. Beispielsweise Windenergieanlagen sind eine ermöglichende Aktivität – allerdings muss der Beitrag über den kompletten Lebenszyklus hinweg betrachtet positiv sein und die Kapitalbindung darf nicht dazu führen dass (andere) Umweltziele nicht erreicht werden.
Letztlich werden auch Übergangsaktivitäten (hilfsweise) als nachhaltig angesehen, z.B. wenn die emittierten Treibhausgase zu den niedrigsten der Branche oder der Industrie gehören (wie ist die Klassenbreite „niedrigsten“ definiert?) UND wenn diese Übergangsaktivitäten die Einführung von kohlenstoffarmen Alternativen nicht behindern UND wenn diese Aktivitäten nicht zu einer Abhängigkeit von kohlenstoffintensiven Anlagen führen (und damit emissionsneutrale Wirtschaft konterkarieren würden).
(Wer an weiteren Details interessiert ist, kann in der Internetpräsenz der EU fündig werden oder auf der Seite des CEP (Centrum für Europäische Politik, http://cep.eu) nachschlagen.)
So, damit ist man jetzt zumindest womöglich ein kleines bisschen schlauer als vorher. Einige Dinge lassen sich so im Umkehrschluss ableiten, z.B. die Nachhaltigkeitsrisiken. Für Banken und Sparkassen ist jedoch eine Aussage des BDI aus August 2019 (im Rahmen der Konsultationen zur Taxonomie) besonders interessant: Es sind jährlich zusätzlich ca. 270 Mrd. EUR an Investitionen notwendig, um die Ziele der EU und der Bundesregierung zu erreichen. Dies bedeutet also in etwa eine Verdopplung der jährlichen Investitionen in Mobilien – und das ist doch was! Es geht darum, diese (zusätzlichen) Investitionen möglich zu machen, denn die jährlichen Kerninvestitionen sind zu ca. 50% innenfinanziert – diese Quote wird sich für die zusätzlichen Investitionen nicht erhalten lassen!
https://blogs.pwc.de/accounting-aktuell/allgemein/eu-taxonomie-verordnung-wesentliche-neue-angabepflichten-fuer-die-nichtfinanzielle-berichterstattung-werden-auf-dem-weg-gebracht/1760/
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