
Abgrenzung zum klassischen Investitionskredit
- statt Geld für eine Investition (und ggfs. anschliessender Besicherung) wird das Investitionsobjekt zur Verfügung gestellt oder zumindest der Nutzen aus der Investition
- es wird also mit der Eigentümerstellung an dem Objekt, dem Asset gearbeitet.
- hieraus resultieren verschiedene Effekte, die je nach Situation und Perspektive vorteilhaft sein können
Vorteile für den Kunden / den Unternehmer
- Leasing (da mietähnlich) wird nach HGB nicht bilanziert (in IFRS nur in bestimmten Konstellationen nicht (sog. operate leases oder Bagatellverträge))
- hierdurch können möglicherweise Covenants in anderen, bereits bestehenden Finanzierungsverträgen eingehalten werden (Verschuldungsgrad, EK-Quuote)
- Verschuldungsgrad bleibt niedriger; hierdurch ggfs. „Schonung“ des Ratings / der Unternehmensbonität (hängt jedoch vom jeweiligen Ratingverfahren ab und von der Ertragskraft des Unternehmen)
- Mietaufwand statt Abschreibungen in der GuV = ist manchmal gewollt
- EK-Quote bleibt unverändert = gelegentlich eine Zielquote für angestellte GmbH-Geschäftsführer
- Leasing / Miete ist keine „formelle“ Investition = bei größeren Unternehmen hierdurch manchmal kürzere Entscheidungswege oder in der Kompetenz einzelner Betriebsstätten
- Objektfinanzierung (Leasing/Mietkauf) kann unter Umständen auch kostengünstiger sein = sehr hochwertige Objekte reduzieren Risikokosten gegenüber einem Kredit. (Gilt hauptsächlich für kleinere Unternehmen (und mittlere Unternehmen bei geringer EK-Quote).
Vorteile für die Bank / Sparkasse / den Finanzier
- zusätzliche Kundenbindung durch die Begleitung von Kerninvestitionen des Kunden
- Kerninvestition sind betriebswesentliche Investitionen, in denen viel Herzblut des Unternehmers steckt = viele Gründungen entstehen rund um ein Produkt / eine Produktfamilie oder einen bestimmten (technischen) Prozess = Identifikation mit dem Maschinenpark ist zumeist höher als mit der Immobilie
- Absicherung durch die Eigentümerstellung am Objekt
- Leasing und Mietkauf: Aussonderungsrecht nach §47 InsO, sofern der Insolvenzverwalter die weitere Vertragserfüllung ablehnt (§103 InsO)
- bei Kerninvestitionen daher ein großer Anreiz des Insolvenzverwalters die Raten weiter zu bedienen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten (auch bei Software: ERP-System)
- Mietkauf: Umsatzsteuervorteil bei Leistungsstörung = die gesamte Umsatzsteuer wird bei Vertragsabschluss durch den Mietkaufgeber abgeführt und beim Mietkaufnehmer als Vorsteuer gezogen. Bei einer Leistungsstörung muss die umsatzsteuerliche Leistung auf den anteiligen Vertragsstand angepasst werden = Der Mietkaufgeber kann einen Teil der USt zurückfordern (vom FA) und der Mietkaufnehmer schuldet einen (identischen) Teil der gezogenen VSt (dem FA).